Wer braucht eine Barrierefreiheitserklärung?
Eine Barrierefreiheitserklärung brauchen alle Unternehmen, die nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, Österreich) oder dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, Deutschland) verpflichtet sind, also Anbieter von Online-Shops, Buchungsportalen, Bank-, Telekommunikations- und Personenverkehrsdiensten für Verbraucher:innen. Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025. Öffentliche Stellen müssen bereits seit 2019 nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz eine Erklärung veröffentlichen.
Ist eine Barrierefreiheitserklärung für Unternehmen Pflicht?
Ja, Dienstleister müssen nach BaFG und BFSG öffentlich darüber informieren, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Das Gesetz schreibt dafür keinen festen Namen vor; die Information muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf vergleichbare Weise, etwa auf einer eigenen Website-Seite, zugänglich sein. In der Praxis hat sich die Barrierefreiheitserklärung als eigene, im Footer verlinkte Seite durchgesetzt. Fehlt die Information, ist das ein eigenständiger Verstoß, der nach § 36 BaFG mit Geldstrafe geahndet werden kann.
Was muss in eine Barrierefreiheitserklärung hinein?
Eine Barrierefreiheitserklärung muss fünf Kernbestandteile enthalten: den Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen (WCAG 2.1 AA gemäß EN 301 549), eine Liste nicht barrierefreier Inhalte samt Begründung, das Erstellungs- und Überprüfungsdatum, eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen zu Barrieren und den Hinweis auf das behördliche Durchsetzungsverfahren. Empfehlenswert sind zusätzlich Angaben zur Prüfmethode und zum Geltungsbereich, also welche Seiten und Prozesse geprüft wurden.
Gibt es eine offizielle Vorlage für die Barrierefreiheitserklärung?
Für öffentliche Stellen gibt es eine offizielle EU-Mustererklärung im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523. Für Unternehmen nach BaFG und BFSG existiert keine verbindliche Vorlage; die Struktur der EU-Mustererklärung hat sich aber als Standard etabliert. Das Muster auf dieser Seite folgt dieser Struktur und ist auf die Anforderungen für Unternehmen angepasst. Wichtig ist weniger die Form als der Inhalt: Die Angaben müssen auf einer tatsächlichen Prüfung beruhen.
Wo muss die Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht werden?
Die Barrierefreiheitserklärung muss leicht auffindbar auf der Website veröffentlicht werden, üblicherweise als eigene Seite unter einer URL wie /barrierefreiheit oder /barrierefreiheitserklaerung, verlinkt im Footer jeder Seite neben Impressum und Datenschutz. Bei Apps gehört der Link in den Bereich Einstellungen oder Info. Die Seite selbst muss ebenfalls barrierefrei sein.
Wie oft muss die Barrierefreiheitserklärung aktualisiert werden?
Die Barrierefreiheitserklärung muss aktualisiert werden, sobald sich der Stand der Barrierefreiheit wesentlich ändert, etwa nach einem Relaunch, einem neuen Checkout oder der Behebung gelisteter Barrieren. Unabhängig davon empfiehlt sich eine Überprüfung mindestens einmal jährlich; öffentliche Stellen sind dazu ausdrücklich verpflichtet. Das Datum der letzten Überprüfung muss in der Erklärung stehen.
Wie erstelle ich die Erklärung mit BarriereFinder?
Mit BarriereFinder erstellen Sie die Barrierefreiheitserklärung in drei Schritten: Sie prüfen Ihre Website automatisiert nach WCAG 2.2 (Level A und AA), arbeiten die Befunde in der geführten Konformitätsmeldung ab und erhalten daraus die fertige Erklärung als kopierbaren Seitenartikel, inklusive aller geprüften WCAG-Kriterien, Prüfdatum, Liste der offenen Barrieren und Vorlage für den Feedback-Kontakt.
Kann ich die Barrierefreiheitserklärung selbst schreiben?
Ja, Sie können die Barrierefreiheitserklärung selbst schreiben, zum Beispiel auf Basis des Musters auf dieser Seite. Voraussetzung ist eine tatsächliche Prüfung Ihrer Website, denn die Erklärung muss den realen Stand wiedergeben. Eine Erklärung, die Konformität behauptet, ohne dass geprüft wurde, ist im Fall einer Beschwerde schlechter als gar keine, weil sie als irreführende Angabe gewertet werden kann. Ein Generator spart vor allem die Übertragung der Prüfergebnisse in den Text.
Reicht ein Accessibility-Overlay statt einer Erklärung?
Nein, ein Accessibility-Overlay oder Assistenz-Widget ersetzt weder die barrierefreie Umsetzung der Website noch die gesetzlich geforderte Barrierefreiheitserklärung. Overlays verändern die Darstellung im Browser, beheben aber keine Barrieren im Code, etwa fehlende Alternativtexte oder unbeschriftete Formularfelder. Die Erklärung dokumentiert den tatsächlichen, geprüften Stand Ihrer Website.
Was ist der Unterschied zwischen Barrierefreiheitserklärung und Konformitätsmeldung?
Die Konformitätsmeldung ist der detaillierte Prüfnachweis in BarriereFinder mit jeder Prüfung, jeder Bewertung und PDF-Export; die Barrierefreiheitserklärung ist das daraus generierte, gesetzlich geforderte Dokument für Ihre Website. Die Konformitätsmeldung richtet sich nach innen und an Behörden, die Barrierefreiheitserklärung nach außen an Nutzer:innen. Beide gehören zusammen: Ohne Prüfnachweis ist die Erklärung nicht belastbar.
Was passiert, wenn die Barrierefreiheitserklärung fehlt?
Fehlt die Barrierefreiheitserklärung, verstößt ein verpflichtetes Unternehmen gegen die Informationspflicht des BaFG bzw. BFSG. In Österreich kann das Sozialministeriumservice Geldstrafen bis zu 80.000 Euro verhängen, in Deutschland drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Zusätzlich kann eine fehlende Erklärung als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. In der Praxis fordert die Behörde zunächst zur Nachbesserung auf, die fehlende Erklärung ist aber der am leichtesten nachweisbare Verstoß.