BaFG Österreich

Barrierefreiheitsgesetz verstehen und Website-Anforderungen prüfen.

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) macht digitale Barrierefreiheit seit 28. Juni 2025 für viele Produkte und Dienstleistungen in Österreich verbindlich. Diese Seite erklärt, wer betroffen ist, welche Fristen und Strafen gelten, was WCAG und EN 301 549 verlangen und wie Sie Ihre Website Schritt für Schritt konform machen.

BaFG-Überblick
Fristen, Pflichten, Strafen, Prüfung
seit 2025
Wichtige Eckpunkte

Die konkrete Betroffenheit hängt vom Angebot, von der Zielgruppe und von möglichen Ausnahmen ab. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

  • In Kraft seit 28. Juni 2025 (BGBl. I Nr. 76/2023)
  • Österreichische Umsetzung des European Accessibility Act
  • Relevant für bestimmte Produkte und B2C-Dienstleistungen
  • E-Commerce-Dienstleistungen sind ausdrücklich im Geltungsbereich genannt
  • Verstöße: Geldstrafen bis zu 80.000 Euro (§ 36 BaFG)
Grundlagen

Was regelt das Barrierefreiheitsgesetz?

Das BaFG ist kein reines Website-Gesetz. Es erfasst Produkte und Dienstleistungen des Alltags, und Websites und Apps sind überall dort betroffen, wo sie Teil dieser Dienstleistungen sind.

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) wurde 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 76/2023) veröffentlicht und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in österreichisches Recht um. Ziel der Richtlinie ist ein EU-weit einheitlicher Standard, damit Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen digitale Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Mehr als eine Million Menschen in Österreich leben mit einer dauerhaften Beeinträchtigung; für sie ist Barrierefreiheit die Voraussetzung, um online einzukaufen, Bankgeschäfte zu erledigen oder ein Ticket zu buchen.

Anders als das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), das seit 2019 nur für öffentliche Stellen des Bundes gilt, richtet sich das BaFG an die Privatwirtschaft. Es verpflichtet Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister, die Verbraucher:innen bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Die Einhaltung überwacht das Sozialministeriumservice als Marktüberwachungsbehörde.

Erfasste Produkte (§ 2 Abs. 1)

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones und ihre Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Bankomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten
  • Endgeräte für elektronische Kommunikation und für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
  • E-Book-Lesegeräte

Erfasste Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2)

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), also jeder Online-Vertragsabschluss mit Verbraucher:innen
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen inklusive Online-Banking und Zahlungsdienste
  • Elektronische Kommunikationsdienste wie Telefonie, Messaging und Internetzugang
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, etwa Streaming-Plattformen und Mediatheken
  • Websites, Apps, E-Tickets und Echtzeitinformationen von Personenverkehrsdiensten (Bahn, Bus, Flug, Schiff)
  • E-Books und die Software, mit der sie gelesen werden

Für die meisten Unternehmen ist der Punkt „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ entscheidend. Gemeint ist jede Dienstleistung, die über eine Website oder App auf Abruf und auf individuelle Anfrage erbracht wird und mit der ein Vertrag mit Verbraucher:innen zustande kommt. Darunter fällt der klassische Online-Shop ebenso wie eine verbindliche Terminbuchung, ein Abo-Abschluss oder eine kostenpflichtige Mitgliedschaft. Die Website muss dann in ihren betroffenen Teilen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, so definiert es die Norm EN 301 549 mit Verweis auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA.

Einordnung

Das BaFG betrifft nicht jede Website gleich

Entscheidend ist, ob Ihre Website Teil eines vom Gesetz erfassten Produkts oder einer erfassten Dienstleistung für Verbraucher:innen ist.

E-Commerce

Online-Shops und digitale Kaufprozesse gehören zu den Bereichen, bei denen barrierefreie Nutzung besonders wichtig ist.

Banking & digitale Dienste

Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikationsdienste und bestimmte digitale Verkehrsdienste sind vom BaFG erfasst.

Öffentlich sichtbare Nachweise

Berichte und Konformitätsmeldungen helfen, Prüfungen und Verbesserungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Fristen

Seit 28. Juni 2025 gelten verbindliche Anforderungen.

Für neue oder nach diesem Zeitpunkt erbrachte betroffene Dienstleistungen ist Barrierefreiheit kein späteres Zusatzprojekt mehr. Bestehende Verträge und bestimmte bereits eingesetzte Produkte können unter Übergangsbestimmungen fallen.

Drei Daten im Blick

Für Planung, Prüfung und Dokumentation.

28. Juni 2025

Inkrafttreten des BaFG und Beginn der Anwendung für erfasste neue Angebote.

28. Juni 2030

Übergangsfrist für bestimmte Dienstleistungen mit bereits zuvor rechtmäßig eingesetzten Produkten.

28. Juni 2040

Längstmögliche Weiterverwendung bestimmter Selbstbedienungsterminals unter engen Voraussetzungen.

Pflicht-Check

Ist meine Website verpflichtet?

Ob das Barrierefreiheitsgesetz Ihre Website betrifft, hängt davon ab, was Sie darüber anbieten — nicht von ihrer Größe oder Technik.

Vermutlich betroffen, wenn …

  • Sie betreiben einen Online-Shop oder verkaufen digital an Verbraucher:innen
  • Kund:innen können online verbindlich Termine buchen oder reservieren — schon das kann genügen, auch ohne Online-Bezahlung
  • Über die Website lassen sich Verträge anbahnen oder abschließen
  • Sie bieten Bank-, Zahlungs-, Telekommunikations- oder Personenverkehrsdienste an
  • Sie vertreiben E-Books oder betreiben zugehörige Software

Ausnahmen und Sonderfälle

  • Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme
  • Reine B2B-Angebote ohne Verbraucher:innen als Zielgruppe
  • Ein bloßes Kontaktformular oder eine angezeigte Telefonnummer gilt nach überwiegender Auslegung nicht als erfasste Dienstleistung — unverbindliche Terminanfragen sind ein Graubereich
  • Websites ohne erfasste Dienstleistung (z. B. reine Unternehmenspräsentation) — Grenzfälle individuell prüfen
  • Öffentliche Stellen: eigenes Regime nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (gilt schon länger)

Hinweis: Diese Übersicht vereinfacht den Gesetzestext und ersetzt keine Rechtsberatung. Unsicher, ob Sie betroffen sind? Der Selbst-Check gibt in 4 Fragen eine erste Einschätzung — ohne Anmeldung.

Durchsetzung

Strafen und Durchsetzung: Was bei Verstößen droht

Das BaFG ist kein zahnloses Gesetz. Es sieht Verwaltungsstrafen, behördliche Anordnungen und ein Beschwerderecht für Betroffene vor.

Wer als Hersteller, Händler oder Dienstleister gegen die Anforderungen des BaFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nach § 36 BaFG drohen Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro. Für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen ist die Obergrenze auf 25.000 Euro reduziert. Strafbar ist nicht nur das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung, sondern auch die fehlende Information über die Barrierefreiheit, die Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen und die Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung.

Zuständig ist das Sozialministeriumservice. Es prüft stichprobenartig und auf Grundlage von Beschwerden. Verbraucher:innen sowie Organisationen, die ihre Interessen vertreten, können Verstöße dort melden. Das Verfahren ist gestuft: Die Behörde fordert das Unternehmen zunächst auf, die Mängel innerhalb einer Frist zu beheben. Erst wenn das nicht geschieht, folgen weitergehende Maßnahmen, im Extremfall die Anordnung, die Dienstleistung einzustellen, bis sie konform ist.

Neben der behördlichen Sanktion besteht ein wettbewerbsrechtliches Risiko: Mitbewerber und Verbände können fehlende Barrierefreiheit als Rechtsbruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen. Ein dokumentierter Prüf- und Verbesserungsprozess ist deshalb nicht nur Nachweis gegenüber der Behörde, sondern auch Schutz gegen Abmahnungen.

Bis zu 80.000 €

Höchststrafe nach § 36 BaFG für Unternehmen, die keine KMU sind.

Bis zu 25.000 €

Reduzierte Obergrenze für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen.

Sozialministeriumservice

Marktüberwachungsbehörde in Österreich, nimmt Beschwerden entgegen und ordnet Maßnahmen an.

Beschwerderecht

Verbraucher:innen und ihre Interessenvertretungen können Verstöße melden und Verfahren anstoßen.

Vereinfachte Darstellung, Stand September 2026. Maßgeblich ist der Wortlaut im RIS, verlinkt am Ende dieser Seite. Keine Rechtsberatung.

Vergleich

BaFG, BFSG und European Accessibility Act im Vergleich

Drei Namen, ein Ursprung: Die EU-Richtlinie gibt den Rahmen vor, Österreich und Deutschland haben sie jeweils in ein eigenes Gesetz gegossen.

KriteriumEuropean Accessibility Act (EAA)BaFG (Österreich)BFSG (Deutschland)
Was ist es?EU-Richtlinie, die von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden mussÖsterreichisches Bundesgesetz zur Umsetzung des EAADeutsches Bundesgesetz zur Umsetzung des EAA
RechtsgrundlageRichtlinie (EU) 2019/882BGBl. I Nr. 76/2023BGBl. 2021 I S. 2970
Gilt seit28. Juni 2025 (Anwendungsbeginn)28. Juni 202528. Juni 2025
Technischer MaßstabHarmonisierte Norm EN 301 549EN 301 549, für Web und Apps WCAG 2.1 AAEN 301 549, für Web und Apps WCAG 2.1 AA
Zuständige BehördeNationale MarktüberwachungSozialministeriumserviceMarktüberwachungsbehörden der Länder (zentrale Stelle in Magdeburg)
StrafenVon den Mitgliedstaaten festgelegt, müssen wirksam und abschreckend seinGeldstrafe bis 80.000 €, bei KMU bis 25.000 €Bußgeld bis 100.000 €
KleinstunternehmenDienstleister mit < 10 Beschäftigten und ≤ 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme ausgenommenGleiche Ausnahme für DienstleisterGleiche Ausnahme für Dienstleister

Für Unternehmen, die in beiden Ländern verkaufen, bedeutet das: Eine technische Umsetzung nach WCAG 2.1 AA erfüllt beide Gesetze. Unterschiede gibt es nur in der Durchsetzung und bei den Nachweispflichten. Eine ausführliche Gegenüberstellung inklusive Schweiz finden Sie in unserem Artikel Das Barrierefreiheitsgesetz im Vergleich: Österreich, Deutschland und die EU.

Normen

WCAG, EN 301 549, BITV — welche Norm gilt für wen?

Drei Ebenen, ein Ziel: Das Gesetz verlangt Konformität, die EU-Norm konkretisiert sie, die WCAG liefern die prüfbaren Kriterien.

WCAG 2.1 / 2.2

Der technische Standard

Die Web Content Accessibility Guidelines des W3C definieren die konkreten Prüfkriterien (Stufen A, AA, AAA). Alle Gesetze bauen darauf auf. BarriereFinder prüft nach WCAG 2.2 (Level A und AA) — das deckt alle Kriterien der gesetzlich relevanten WCAG 2.1 AA ab.

EN 301 549

Die EU-Norm dahinter

Die europäische Norm übersetzt Barrierefreiheit in verbindliche Anforderungen für Produkte und Dienste. Für Websites verweist sie auf WCAG 2.1 AA — sie ist der Maßstab, den BaFG (Österreich) und BFSG (Deutschland) meinen, wenn sie Konformität verlangen.

BITV 2.0 & BITV-Test

Deutschland, öffentliche Stellen

Die BITV 2.0 ist die deutsche Verordnung für öffentliche Stellen des Bundes; der „BITV-Test“ (BIK-Projekt) ist das zugehörige manuelle Prüfverfahren mit Gutachten. Unternehmen brauchen ihn nicht — für sie zählt die EN 301 549. Automatisierte Prüfungen sind die laufende Qualitätssicherung davor und daneben, ersetzen ein formelles BITV-Gutachten aber nicht.

Anforderungen

Was heißt „barrierefrei“ konkret? Die vier WCAG-Prinzipien

Das Gesetz sagt „barrierefrei“, die WCAG sagen, was das im Code bedeutet. Alle Erfolgskriterien der Stufen A und AA lassen sich auf vier Prinzipien zurückführen.

01

Wahrnehmbar

Alle Informationen müssen über mindestens einen Sinneskanal erreichbar sein. Bilder brauchen Alternativtexte, Videos Untertitel, und Text muss sich ausreichend vom Hintergrund abheben (Kontrast mindestens 4,5:1).

Praxisbeispiel: Ein Produktfoto im Shop ohne Alternativtext ist für Screenreader-Nutzer:innen unsichtbar. Sie erfahren weder Farbe noch Modell.

02

Bedienbar

Jede Funktion muss ohne Maus, allein mit der Tastatur, erreichbar sein. Der Fokus muss sichtbar sein, Zeitlimits müssen verlängerbar sein, und Klickziele brauchen eine ausreichende Größe.

Praxisbeispiel: Ein Checkout, dessen „Jetzt kaufen“-Button per Tab-Taste nicht erreichbar ist, schließt motorisch eingeschränkte Kund:innen vom Kauf aus.

03

Verständlich

Inhalte und Bedienung müssen vorhersehbar und nachvollziehbar sein. Formularfelder brauchen sichtbare Beschriftungen, Fehlermeldungen müssen erklären, was falsch ist und wie es korrigiert wird.

Praxisbeispiel: Die Meldung „Eingabe ungültig“ ohne Hinweis auf das betroffene Feld lässt Nutzer:innen raten. Barrierefrei wäre: „Bitte geben Sie die Postleitzahl vierstellig ein.“

04

Robust

Der Code muss so sauber sein, dass Browser, Screenreader und andere assistive Technologien ihn zuverlässig interpretieren können: gültiges HTML, korrekte ARIA-Rollen, eindeutige Namen für Bedienelemente.

Praxisbeispiel: Ein per <div> nachgebauter Button ohne Rolle und Namen wird vom Screenreader gar nicht als Button erkannt.

Die gute Nachricht: Ein großer Teil dieser Anforderungen ist automatisiert messbar. Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur, Sprachauszeichnung und Tastaturerreichbarkeit lassen sich maschinell prüfen. Was bleibt, sind Fragen der Sinnhaftigkeit: Ist der Alternativtext auch inhaltlich richtig? Ist die Reihenfolge der Tab-Sprünge logisch? Dafür braucht es einen manuellen Blick auf die wichtigsten Prozesse. Wie beides zusammenspielt, erklärt die Seite Barrierefreie Website prüfen.

Umsetzung

In sechs Schritten zur BaFG-Konformität

Unternehmen brauchen nicht nur eine Einschätzung, ob sie betroffen sind. Sie brauchen einen wiederholbaren Prozess, mit dem digitale Barrierefreiheit geprüft, verbessert und nachgewiesen wird.

  1. 1

    Betroffenheit klären

    Prüfen Sie anhand des Geltungsbereichs, ob Sie Verbraucher:innen eine erfasste Dienstleistung anbieten, und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift. Der BFSG-Check gibt in vier Fragen eine erste Einschätzung.

    Selbst-Check starten
  2. 2

    Bestandsaufnahme mit automatisierter Prüfung

    Ein automatisierter WCAG-Test findet in wenigen Minuten die technisch messbaren Barrieren: fehlende Alternativtexte, zu geringe Kontraste, unbeschriftete Formularfelder, fehlerhafte Überschriftenstruktur, nicht erreichbare Bedienelemente.

    So funktioniert die Prüfung
  3. 3

    Kernprozesse manuell testen

    Gehen Sie Checkout, Registrierung, Login und Kontaktformular einmal nur mit der Tastatur und einmal mit einem Screenreader durch. Automatische Tests erkennen nur einen Teil aller Barrieren, der Rest zeigt sich erst in der Nutzung.

  4. 4

    Barrieren priorisieren und beheben

    Beheben Sie zuerst, was den Kauf- oder Buchungsprozess blockiert, dann Verstöße gegen Level-A-Kriterien, dann Level AA. Viele Befunde lassen sich mit kleinen Code-Änderungen lösen; BarriereFinder liefert zu jedem Befund einen korrigierten HTML-Vorschlag.

  5. 5

    Dokumentieren und veröffentlichen

    Halten Sie fest, welche Seiten wann geprüft wurden, was gefunden und was behoben wurde. Daraus entstehen die Konformitätsmeldung als interner Nachweis und die Barrierefreiheitserklärung für Ihre Website, inklusive Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen.

    Barrierefreiheitserklärung erstellen
  6. 6

    Laufend prüfen

    Legen Sie einen festen Rhythmus fest: nach jedem Release und mindestens vierteljährlich. So bleibt die Website konform, und die Dokumentation ist im Fall einer Beschwerde oder behördlichen Prüfung aktuell.

Quellen

Offizielle Rechtsgrundlagen

Für rechtliche Detailfragen sollten immer die offiziellen Fassungen im Rechtsinformationssystem des Bundes geprüft werden.

Kurz erklärt

Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz

Die wichtigsten Punkte, wenn Sie BaFG, WCAG und Website-Prüfung zusammen denken möchten.

Was ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)?

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) ist das österreichische Gesetz, das den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) umsetzt. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen barrierefrei anzubieten, darunter E-Commerce, Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikation, E-Books und Selbstbedienungsterminals. Es gilt seit dem 28. Juni 2025.

Seit wann gilt das BaFG?

Das BaFG gilt seit dem 28. Juni 2025. Seit diesem Tag müssen neu angebotene, vom Gesetz erfasste Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis längstens 28. Juni 2030; bestimmte Selbstbedienungsterminals dürfen bis längstens 28. Juni 2040 weiterverwendet werden.

Ist meine Website vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?

Eine Website ist vom BaFG betroffen, wenn Verbraucher:innen darüber Verträge abschließen oder anbahnen können, etwa in einem Online-Shop, bei einer verbindlichen Online-Terminbuchung oder bei Bank-, Telekommunikations- und Personenverkehrsdiensten. Ein reines Kontaktformular oder eine Unternehmenspräsentation ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt nach überwiegender Auslegung nicht darunter. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen und weniger als 10 Personen beschäftigen sowie höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme haben. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BaFG?

Verstöße gegen das Barrierefreiheitsgesetz sind Verwaltungsübertretungen und können nach § 36 BaFG mit Geldstrafen bis zu 80.000 Euro geahndet werden. Für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen liegt die Obergrenze bei 25.000 Euro. Zuständig für Marktüberwachung und Beschwerden ist das Sozialministeriumservice. In der Praxis fordert die Behörde zunächst zur Behebung der Mängel auf; sie kann aber auch die Einstellung einer nicht konformen Dienstleistung verlangen.

Welche Websites sind besonders betroffen?

Besonders betroffen sind Websites und Apps, die Teil einer vom BaFG erfassten Dienstleistung für Verbraucher:innen sind: Online-Shops und andere E-Commerce-Angebote, Online-Banking und Zahlungsdienste, Telekommunikationsanbieter, Buchungs- und Ticketsysteme von Personenverkehrsdiensten sowie Plattformen für E-Books. Auch Streaming-Angebote und Zugänge zu audiovisuellen Mediendiensten fallen darunter.

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für B2B-Websites?

Nein, das BaFG erfasst nur Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen. Reine B2B-Angebote, bei denen ausschließlich Unternehmen als Kund:innen auftreten, sind nicht erfasst. Vorsicht bei Mischformen: Sobald ein Online-Shop auch an Privatpersonen verkauft, gilt das Gesetz für den gesamten Verkaufsprozess. Unabhängig davon empfiehlt sich Barrierefreiheit auch im B2B, weil sie Nutzbarkeit, Reichweite und Suchmaschinen-Sichtbarkeit verbessert.

Gilt das BaFG auch für Apps?

Ja, das BaFG gilt auch für mobile Apps, wenn sie Teil einer erfassten Dienstleistung sind, zum Beispiel eine Banking-App, eine Shopping-App oder die App eines Verkehrsunternehmens mit Ticketkauf. Der technische Maßstab ist derselbe wie für Websites: die europäische Norm EN 301 549, die für Web- und App-Inhalte auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA verweist.

Welche WCAG-Version verlangt das BaFG?

Das BaFG verweist über die europäische Norm EN 301 549 auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Die WCAG 2.2 vom Oktober 2023 sind abwärtskompatibel und enthalten alle Kriterien der WCAG 2.1 AA plus neun zusätzliche Erfolgskriterien. Wer heute nach WCAG 2.2 AA prüft, erfüllt damit automatisch den gesetzlichen Maßstab WCAG 2.1 AA.

Was ist der Unterschied zwischen BaFG und BFSG?

BaFG und BFSG setzen dieselbe EU-Richtlinie um: Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt in Österreich, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland. Beide gelten seit dem 28. Juni 2025, beide verweisen auf die EN 301 549 und WCAG 2.1 AA, beide nehmen Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus. Unterschiede gibt es bei Behörden und Strafen: In Österreich überwacht das Sozialministeriumservice mit Strafen bis 80.000 Euro, in Deutschland die Marktüberwachungsbehörden der Länder mit Bußgeldern bis 100.000 Euro.

Was bedeutet „BaFG RIS“?

„BaFG RIS“ bezeichnet den amtlichen Gesetzestext des Barrierefreiheitsgesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter ris.bka.gv.at. Das RIS ist die verbindliche Quelle für den Wortlaut aller österreichischen Bundesgesetze. Das BaFG ist dort als BGBl. I Nr. 76/2023 veröffentlicht; die wichtigsten Paragrafen (§ 1 Ziel, § 2 Geltungsbereich, § 36 Strafen, § 37 Übergangsbestimmungen) sind am Ende dieser Seite direkt verlinkt.

Brauche ich nach dem BaFG eine Barrierefreiheitserklärung?

Ja, Dienstleister müssen nach dem BaFG öffentlich informieren, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, üblicherweise in Form einer Barrierefreiheitserklärung auf der Website oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Erklärung dokumentiert den geprüften Stand, nennt bekannte Barrieren und bietet eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen. Für öffentliche Stellen ist eine Erklärung nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz schon seit 2019 Pflicht.

Reicht eine einmalige Prüfung aus?

Nein, eine einmalige Prüfung reicht nicht aus, weil sich Websites laufend ändern. Jedes Update, jeder Relaunch und jeder neue Inhalt kann neue Barrieren einführen. Empfehlenswert ist eine automatisierte Prüfung nach jeder größeren Änderung, mindestens aber vierteljährlich, ergänzt um manuelle Tests der Kernprozesse wie Checkout, Login und Formulare. Die Ergebnisse sollten dokumentiert werden, damit im Fall einer behördlichen Prüfung ein Nachweis vorliegt.

Was ist der BITV-Test und brauche ich ihn?

Der BITV-Test ist ein manuelles Prüfverfahren aus Deutschland (BIK-Projekt) zur Prüfung nach der BITV 2.0, der Verordnung für öffentliche Stellen des Bundes. Privatwirtschaftliche Unternehmen in Österreich brauchen keinen formellen BITV-Test; für sie zählt die Konformität mit der EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 AA. Automatisierte Prüfungen wie die von BarriereFinder decken die technisch messbaren Kriterien ab und sind die laufende Qualitätssicherung; ein formelles BITV-Gutachten ersetzen sie nicht.

Machen Sie BaFG-Anforderungen praktisch überprüfbar.

Prüfen Sie Ihre Website nach WCAG, dokumentieren Sie Ergebnisse und schaffen Sie eine nachvollziehbare Grundlage für Barrierefreiheit.