Kurz erklärtHäufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz
Die wichtigsten Punkte, wenn Sie BaFG, WCAG und Website-Prüfung zusammen denken möchten.
Was ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) ist das österreichische Gesetz, das den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) umsetzt. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen barrierefrei anzubieten, darunter E-Commerce, Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikation, E-Books und Selbstbedienungsterminals. Es gilt seit dem 28. Juni 2025.
Seit wann gilt das BaFG?
Das BaFG gilt seit dem 28. Juni 2025. Seit diesem Tag müssen neu angebotene, vom Gesetz erfasste Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis längstens 28. Juni 2030; bestimmte Selbstbedienungsterminals dürfen bis längstens 28. Juni 2040 weiterverwendet werden.
Ist meine Website vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?
Eine Website ist vom BaFG betroffen, wenn Verbraucher:innen darüber Verträge abschließen oder anbahnen können, etwa in einem Online-Shop, bei einer verbindlichen Online-Terminbuchung oder bei Bank-, Telekommunikations- und Personenverkehrsdiensten. Ein reines Kontaktformular oder eine Unternehmenspräsentation ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt nach überwiegender Auslegung nicht darunter. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen und weniger als 10 Personen beschäftigen sowie höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme haben. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BaFG?
Verstöße gegen das Barrierefreiheitsgesetz sind Verwaltungsübertretungen und können nach § 36 BaFG mit Geldstrafen bis zu 80.000 Euro geahndet werden. Für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen liegt die Obergrenze bei 25.000 Euro. Zuständig für Marktüberwachung und Beschwerden ist das Sozialministeriumservice. In der Praxis fordert die Behörde zunächst zur Behebung der Mängel auf; sie kann aber auch die Einstellung einer nicht konformen Dienstleistung verlangen.
Welche Websites sind besonders betroffen?
Besonders betroffen sind Websites und Apps, die Teil einer vom BaFG erfassten Dienstleistung für Verbraucher:innen sind: Online-Shops und andere E-Commerce-Angebote, Online-Banking und Zahlungsdienste, Telekommunikationsanbieter, Buchungs- und Ticketsysteme von Personenverkehrsdiensten sowie Plattformen für E-Books. Auch Streaming-Angebote und Zugänge zu audiovisuellen Mediendiensten fallen darunter.
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für B2B-Websites?
Nein, das BaFG erfasst nur Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen. Reine B2B-Angebote, bei denen ausschließlich Unternehmen als Kund:innen auftreten, sind nicht erfasst. Vorsicht bei Mischformen: Sobald ein Online-Shop auch an Privatpersonen verkauft, gilt das Gesetz für den gesamten Verkaufsprozess. Unabhängig davon empfiehlt sich Barrierefreiheit auch im B2B, weil sie Nutzbarkeit, Reichweite und Suchmaschinen-Sichtbarkeit verbessert.
Gilt das BaFG auch für Apps?
Ja, das BaFG gilt auch für mobile Apps, wenn sie Teil einer erfassten Dienstleistung sind, zum Beispiel eine Banking-App, eine Shopping-App oder die App eines Verkehrsunternehmens mit Ticketkauf. Der technische Maßstab ist derselbe wie für Websites: die europäische Norm EN 301 549, die für Web- und App-Inhalte auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA verweist.
Welche WCAG-Version verlangt das BaFG?
Das BaFG verweist über die europäische Norm EN 301 549 auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Die WCAG 2.2 vom Oktober 2023 sind abwärtskompatibel und enthalten alle Kriterien der WCAG 2.1 AA plus neun zusätzliche Erfolgskriterien. Wer heute nach WCAG 2.2 AA prüft, erfüllt damit automatisch den gesetzlichen Maßstab WCAG 2.1 AA.
Was ist der Unterschied zwischen BaFG und BFSG?
BaFG und BFSG setzen dieselbe EU-Richtlinie um: Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt in Österreich, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland. Beide gelten seit dem 28. Juni 2025, beide verweisen auf die EN 301 549 und WCAG 2.1 AA, beide nehmen Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus. Unterschiede gibt es bei Behörden und Strafen: In Österreich überwacht das Sozialministeriumservice mit Strafen bis 80.000 Euro, in Deutschland die Marktüberwachungsbehörden der Länder mit Bußgeldern bis 100.000 Euro.
Was bedeutet „BaFG RIS“?
„BaFG RIS“ bezeichnet den amtlichen Gesetzestext des Barrierefreiheitsgesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter ris.bka.gv.at. Das RIS ist die verbindliche Quelle für den Wortlaut aller österreichischen Bundesgesetze. Das BaFG ist dort als BGBl. I Nr. 76/2023 veröffentlicht; die wichtigsten Paragrafen (§ 1 Ziel, § 2 Geltungsbereich, § 36 Strafen, § 37 Übergangsbestimmungen) sind am Ende dieser Seite direkt verlinkt.
Brauche ich nach dem BaFG eine Barrierefreiheitserklärung?
Ja, Dienstleister müssen nach dem BaFG öffentlich informieren, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, üblicherweise in Form einer Barrierefreiheitserklärung auf der Website oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Erklärung dokumentiert den geprüften Stand, nennt bekannte Barrieren und bietet eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen. Für öffentliche Stellen ist eine Erklärung nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz schon seit 2019 Pflicht.
Reicht eine einmalige Prüfung aus?
Nein, eine einmalige Prüfung reicht nicht aus, weil sich Websites laufend ändern. Jedes Update, jeder Relaunch und jeder neue Inhalt kann neue Barrieren einführen. Empfehlenswert ist eine automatisierte Prüfung nach jeder größeren Änderung, mindestens aber vierteljährlich, ergänzt um manuelle Tests der Kernprozesse wie Checkout, Login und Formulare. Die Ergebnisse sollten dokumentiert werden, damit im Fall einer behördlichen Prüfung ein Nachweis vorliegt.
Was ist der BITV-Test und brauche ich ihn?
Der BITV-Test ist ein manuelles Prüfverfahren aus Deutschland (BIK-Projekt) zur Prüfung nach der BITV 2.0, der Verordnung für öffentliche Stellen des Bundes. Privatwirtschaftliche Unternehmen in Österreich brauchen keinen formellen BITV-Test; für sie zählt die Konformität mit der EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 AA. Automatisierte Prüfungen wie die von BarriereFinder decken die technisch messbaren Kriterien ab und sind die laufende Qualitätssicherung; ein formelles BITV-Gutachten ersetzen sie nicht.