E-Commerce
Online-Shops und digitale Kaufprozesse gehören zu den Bereichen, bei denen barrierefreie Nutzung besonders wichtig ist.
Das Barrierefreiheitsgesetz macht digitale Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen verbindlich. Für Unternehmen heißt das: Website, digitale Prozesse und Nachweise sollten strukturiert geprüft, verbessert und dokumentiert werden.
Die konkrete Betroffenheit hängt vom Angebot, von der Zielgruppe und von möglichen Ausnahmen ab. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Entscheidend ist, ob Ihre Website Teil eines vom Gesetz erfassten Produkts oder einer erfassten Dienstleistung für Verbraucher:innen ist.
Online-Shops und digitale Kaufprozesse gehören zu den Bereichen, bei denen barrierefreie Nutzung besonders wichtig ist.
Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikationsdienste und bestimmte digitale Verkehrsdienste sind vom BaFG erfasst.
Berichte und Konformitätsmeldungen helfen, Prüfungen und Verbesserungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Für neue oder nach diesem Zeitpunkt erbrachte betroffene Dienstleistungen ist Barrierefreiheit kein späteres Zusatzprojekt mehr. Bestehende Verträge und bestimmte bereits eingesetzte Produkte können unter Übergangsbestimmungen fallen.
Für Planung, Prüfung und Dokumentation.
Inkrafttreten des BaFG und Beginn der Anwendung für erfasste neue Angebote.
Übergangsfrist für bestimmte Dienstleistungen mit bereits zuvor rechtmäßig eingesetzten Produkten.
Längstmögliche Weiterverwendung bestimmter Selbstbedienungsterminals unter engen Voraussetzungen.
Ob das Barrierefreiheitsgesetz Ihre Website betrifft, hängt davon ab, was Sie darüber anbieten — nicht von ihrer Größe oder Technik.
Hinweis: Diese Übersicht vereinfacht den Gesetzestext und ersetzt keine Rechtsberatung. Unsicher, ob Sie betroffen sind? Der Selbst-Check gibt in 4 Fragen eine erste Einschätzung — ohne Anmeldung.
Drei Ebenen, ein Ziel: Das Gesetz verlangt Konformität, die EU-Norm konkretisiert sie, die WCAG liefern die prüfbaren Kriterien.
Der technische Standard
Die Web Content Accessibility Guidelines des W3C definieren die konkreten Prüfkriterien (Stufen A, AA, AAA). Alle Gesetze bauen darauf auf. BarriereFinder prüft nach WCAG 2.2 (Level A und AA) — das deckt alle Kriterien der gesetzlich relevanten WCAG 2.1 AA ab.
Die EU-Norm dahinter
Die europäische Norm übersetzt Barrierefreiheit in verbindliche Anforderungen für Produkte und Dienste. Für Websites verweist sie auf WCAG 2.1 AA — sie ist der Maßstab, den BaFG (Österreich) und BFSG (Deutschland) meinen, wenn sie Konformität verlangen.
Deutschland, öffentliche Stellen
Die BITV 2.0 ist die deutsche Verordnung für öffentliche Stellen des Bundes; der „BITV-Test“ (BIK-Projekt) ist das zugehörige manuelle Prüfverfahren mit Gutachten. Unternehmen brauchen ihn nicht — für sie zählt die EN 301 549. Automatisierte Prüfungen sind die laufende Qualitätssicherung davor und daneben, ersetzen ein formelles BITV-Gutachten aber nicht.
Unternehmen brauchen nicht nur eine Einschätzung, ob sie betroffen sind. Sie brauchen einen wiederholbaren Prozess, mit dem digitale Barrierefreiheit geprüft und verbessert wird.
Prüfen Sie, ob Ihr Angebot unter die betroffenen Produkte oder Dienstleistungen fällt und ob Ausnahmen greifen.
Starten Sie mit wichtigen Seiten und Prozessen, etwa Startseite, Produktseite, Checkout, Login oder Kontaktformular.
Halten Sie fest, welche Seiten geprüft wurden, welche Barrieren gefunden wurden und welche Verbesserungen umgesetzt sind.
Für rechtliche Detailfragen sollten immer die offiziellen Fassungen im Rechtsinformationssystem des Bundes geprüft werden.
Die wichtigsten Punkte, wenn Sie BaFG, WCAG und Website-Prüfung zusammen denken möchten.
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den European Accessibility Act in Österreich um. Es legt Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang erhalten.
Das BaFG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Für bestimmte bestehende Dienstleistungsverträge und bereits eingesetzte Produkte gelten Übergangsbestimmungen.
Relevant wird das BaFG insbesondere dort, wo eine Website Teil einer betroffenen Dienstleistung für Verbraucher:innen ist, etwa bei E-Commerce, Bankdienstleistungen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder bestimmten Verkehrsdiensten.
Eine einmalige Prüfung ist ein guter Start, aber Barrierefreiheit sollte regelmäßig nach Updates, Relaunches und neuen Inhalten überprüft und dokumentiert werden.
Vermutlich ja, wenn Sie über die Website Dienstleistungen für Verbraucher:innen erbringen — etwa einen Online-Shop betreiben oder Bank- bzw. Kommunikationsdienste anbieten. Wichtig: Nach überwiegender Auslegung kann schon eine verbindliche Online-Terminbuchung genügen, weil sie als elektronische Vertragsanbahnung gilt — ein bloßes Kontaktformular dagegen nicht. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen, wenn sie weniger als 10 Personen beschäftigen UND höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreichen. Für öffentliche Stellen gilt mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz ein eigenes, älteres Regime. Im Zweifel gilt: individuell prüfen lassen — diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.
Der BITV-Test ist ein manuelles Prüfverfahren aus Deutschland (BIK-Projekt) zur Prüfung nach der BITV 2.0 — der Verordnung für öffentliche Stellen des Bundes. Privatwirtschaftliche Unternehmen in Österreich brauchen keinen formellen BITV-Test; für sie zählt die Konformität mit der EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 AA. Automatisierte Prüfungen wie die von BarriereFinder decken die technisch messbaren Kriterien ab und sind die laufende Qualitätssicherung — ein formelles BITV-Gutachten ersetzen sie nicht.
Prüfen Sie Ihre Website nach WCAG, dokumentieren Sie Ergebnisse und schaffen Sie eine nachvollziehbare Grundlage für Barrierefreiheit.