BaFG Österreich

Barrierefreiheitsgesetz verstehen und Website-Anforderungen prüfen.

Das Barrierefreiheitsgesetz macht digitale Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen verbindlich. Für Unternehmen heißt das: Website, digitale Prozesse und Nachweise sollten strukturiert geprüft, verbessert und dokumentiert werden.

BaFG-Überblick
Fristen, Pflichten, Prüfung
seit 2025
Wichtige Eckpunkte

Die konkrete Betroffenheit hängt vom Angebot, von der Zielgruppe und von möglichen Ausnahmen ab. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

  • In Kraft seit 28. Juni 2025
  • Österreichische Umsetzung des European Accessibility Act
  • Relevant für bestimmte Produkte und B2C-Dienstleistungen
  • E-Commerce-Dienstleistungen sind ausdrücklich im Geltungsbereich genannt
  • Prüfung und Dokumentation helfen, Anforderungen nachvollziehbar umzusetzen
Einordnung

Das BaFG betrifft nicht jede Website gleich

Entscheidend ist, ob Ihre Website Teil eines vom Gesetz erfassten Produkts oder einer erfassten Dienstleistung für Verbraucher:innen ist.

E-Commerce

Online-Shops und digitale Kaufprozesse gehören zu den Bereichen, bei denen barrierefreie Nutzung besonders wichtig ist.

Banking & digitale Dienste

Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikationsdienste und bestimmte digitale Verkehrsdienste sind vom BaFG erfasst.

Öffentlich sichtbare Nachweise

Berichte und Konformitätsmeldungen helfen, Prüfungen und Verbesserungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Fristen

Seit 28. Juni 2025 gelten verbindliche Anforderungen.

Für neue oder nach diesem Zeitpunkt erbrachte betroffene Dienstleistungen ist Barrierefreiheit kein späteres Zusatzprojekt mehr. Bestehende Verträge und bestimmte bereits eingesetzte Produkte können unter Übergangsbestimmungen fallen.

Drei Daten im Blick

Für Planung, Prüfung und Dokumentation.

28. Juni 2025

Inkrafttreten des BaFG und Beginn der Anwendung für erfasste neue Angebote.

28. Juni 2030

Übergangsfrist für bestimmte Dienstleistungen mit bereits zuvor rechtmäßig eingesetzten Produkten.

28. Juni 2040

Längstmögliche Weiterverwendung bestimmter Selbstbedienungsterminals unter engen Voraussetzungen.

Pflicht-Check

Ist meine Website verpflichtet?

Ob das Barrierefreiheitsgesetz Ihre Website betrifft, hängt davon ab, was Sie darüber anbieten — nicht von ihrer Größe oder Technik.

Vermutlich betroffen, wenn …

  • Sie betreiben einen Online-Shop oder verkaufen digital an Verbraucher:innen
  • Kund:innen können online verbindlich Termine buchen oder reservieren — schon das kann genügen, auch ohne Online-Bezahlung
  • Über die Website lassen sich Verträge anbahnen oder abschließen
  • Sie bieten Bank-, Zahlungs-, Telekommunikations- oder Personenverkehrsdienste an
  • Sie vertreiben E-Books oder betreiben zugehörige Software

Ausnahmen und Sonderfälle

  • Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme
  • Reine B2B-Angebote ohne Verbraucher:innen als Zielgruppe
  • Ein bloßes Kontaktformular oder eine angezeigte Telefonnummer gilt nach überwiegender Auslegung nicht als erfasste Dienstleistung — unverbindliche Terminanfragen sind ein Graubereich
  • Websites ohne erfasste Dienstleistung (z. B. reine Unternehmenspräsentation) — Grenzfälle individuell prüfen
  • Öffentliche Stellen: eigenes Regime nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (gilt schon länger)

Hinweis: Diese Übersicht vereinfacht den Gesetzestext und ersetzt keine Rechtsberatung. Unsicher, ob Sie betroffen sind? Der Selbst-Check gibt in 4 Fragen eine erste Einschätzung — ohne Anmeldung.

Normen

WCAG, EN 301 549, BITV — welche Norm gilt für wen?

Drei Ebenen, ein Ziel: Das Gesetz verlangt Konformität, die EU-Norm konkretisiert sie, die WCAG liefern die prüfbaren Kriterien.

WCAG 2.1 / 2.2

Der technische Standard

Die Web Content Accessibility Guidelines des W3C definieren die konkreten Prüfkriterien (Stufen A, AA, AAA). Alle Gesetze bauen darauf auf. BarriereFinder prüft nach WCAG 2.2 (Level A und AA) — das deckt alle Kriterien der gesetzlich relevanten WCAG 2.1 AA ab.

EN 301 549

Die EU-Norm dahinter

Die europäische Norm übersetzt Barrierefreiheit in verbindliche Anforderungen für Produkte und Dienste. Für Websites verweist sie auf WCAG 2.1 AA — sie ist der Maßstab, den BaFG (Österreich) und BFSG (Deutschland) meinen, wenn sie Konformität verlangen.

BITV 2.0 & BITV-Test

Deutschland, öffentliche Stellen

Die BITV 2.0 ist die deutsche Verordnung für öffentliche Stellen des Bundes; der „BITV-Test“ (BIK-Projekt) ist das zugehörige manuelle Prüfverfahren mit Gutachten. Unternehmen brauchen ihn nicht — für sie zählt die EN 301 549. Automatisierte Prüfungen sind die laufende Qualitätssicherung davor und daneben, ersetzen ein formelles BITV-Gutachten aber nicht.

Umsetzung

Von der rechtlichen Frage zum praktischen Prüfprozess

Unternehmen brauchen nicht nur eine Einschätzung, ob sie betroffen sind. Sie brauchen einen wiederholbaren Prozess, mit dem digitale Barrierefreiheit geprüft und verbessert wird.

01

Geltungsbereich klären

Prüfen Sie, ob Ihr Angebot unter die betroffenen Produkte oder Dienstleistungen fällt und ob Ausnahmen greifen.

02

Website prüfen

Starten Sie mit wichtigen Seiten und Prozessen, etwa Startseite, Produktseite, Checkout, Login oder Kontaktformular.

03

Ergebnisse dokumentieren

Halten Sie fest, welche Seiten geprüft wurden, welche Barrieren gefunden wurden und welche Verbesserungen umgesetzt sind.

Quellen

Offizielle Rechtsgrundlagen

Für rechtliche Detailfragen sollten immer die offiziellen Fassungen im Rechtsinformationssystem des Bundes geprüft werden.

Kurz erklärt

Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz

Die wichtigsten Punkte, wenn Sie BaFG, WCAG und Website-Prüfung zusammen denken möchten.

Was ist das Barrierefreiheitsgesetz?

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den European Accessibility Act in Österreich um. Es legt Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang erhalten.

Seit wann gilt das BaFG?

Das BaFG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Für bestimmte bestehende Dienstleistungsverträge und bereits eingesetzte Produkte gelten Übergangsbestimmungen.

Welche Websites sind besonders betroffen?

Relevant wird das BaFG insbesondere dort, wo eine Website Teil einer betroffenen Dienstleistung für Verbraucher:innen ist, etwa bei E-Commerce, Bankdienstleistungen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder bestimmten Verkehrsdiensten.

Reicht eine einmalige Prüfung aus?

Eine einmalige Prüfung ist ein guter Start, aber Barrierefreiheit sollte regelmäßig nach Updates, Relaunches und neuen Inhalten überprüft und dokumentiert werden.

Ist meine Website vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?

Vermutlich ja, wenn Sie über die Website Dienstleistungen für Verbraucher:innen erbringen — etwa einen Online-Shop betreiben oder Bank- bzw. Kommunikationsdienste anbieten. Wichtig: Nach überwiegender Auslegung kann schon eine verbindliche Online-Terminbuchung genügen, weil sie als elektronische Vertragsanbahnung gilt — ein bloßes Kontaktformular dagegen nicht. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen, wenn sie weniger als 10 Personen beschäftigen UND höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreichen. Für öffentliche Stellen gilt mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz ein eigenes, älteres Regime. Im Zweifel gilt: individuell prüfen lassen — diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

Was ist der BITV-Test und brauche ich ihn?

Der BITV-Test ist ein manuelles Prüfverfahren aus Deutschland (BIK-Projekt) zur Prüfung nach der BITV 2.0 — der Verordnung für öffentliche Stellen des Bundes. Privatwirtschaftliche Unternehmen in Österreich brauchen keinen formellen BITV-Test; für sie zählt die Konformität mit der EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 AA. Automatisierte Prüfungen wie die von BarriereFinder decken die technisch messbaren Kriterien ab und sind die laufende Qualitätssicherung — ein formelles BITV-Gutachten ersetzen sie nicht.

Machen Sie BaFG-Anforderungen praktisch überprüfbar.

Prüfen Sie Ihre Website nach WCAG, dokumentieren Sie Ergebnisse und schaffen Sie eine nachvollziehbare Grundlage für Barrierefreiheit.