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Ist Ihre Website vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?

Beantworten Sie 4 kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine erste Einschätzung, ob das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG in Österreich, BFSG in Deutschland) für Ihre Website gilt.

Frage 1 von 4

Betreiben Sie die Website für eine öffentliche Stelle?

Zum Beispiel für eine Behörde, eine Gemeinde oder eine öffentliche Einrichtung.

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Sie möchten die Hintergründe verstehen?

Fristen, Ausnahmen und die Normen WCAG, EN 301 549 und BITV 2.0 im Überblick.

Zum Gesetzes-Überblick

Häufige Fragen zur Betroffenheit

Ist meine Website vom BFSG oder BaFG betroffen?

Ihre Website ist vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen, wenn Verbraucher:innen darüber Verträge abschließen oder verbindlich buchen können, etwa in einem Online-Shop, bei einer Online-Terminbuchung oder bei Bank-, Telekommunikations- und Personenverkehrsdiensten. Nicht betroffen sind reine Unternehmenspräsentationen ohne Bestell- oder Buchungsfunktion, reine B2B-Angebote und Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen und weniger als 10 Personen beschäftigen sowie höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme haben.

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für Kleinstunternehmen?

Nein, Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen vom BaFG und BFSG ausgenommen, wenn sie weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme haben. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Hersteller, Importeure und Händler erfasster Produkte. Sobald eine der Schwellen überschritten wird, gilt das Gesetz vollständig.

Reicht ein Kontaktformular, damit das Gesetz gilt?

Nein, ein Kontaktformular allein macht eine Website nach überwiegender Auslegung nicht zur erfassten Dienstleistung, weil damit kein Vertrag angebahnt oder abgeschlossen wird. Anders ist es bei einer verbindlichen Online-Terminbuchung, einem Bestellformular oder einem Abo-Abschluss: Hier entsteht eine Vertragsbeziehung mit Verbraucher:innen, und die Website fällt unter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Unverbindliche Terminanfragen sind ein Graubereich.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BaFG?

BFSG und BaFG sind die deutsche und die österreichische Umsetzung derselben EU-Richtlinie, des European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882). Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt in Deutschland, das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich. Beide gelten seit dem 28. Juni 2025, verweisen auf die Norm EN 301 549 und WCAG 2.1 AA und nehmen Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus. Unterschiede gibt es bei den Behörden und Strafen: bis 80.000 Euro in Österreich, bis 100.000 Euro in Deutschland.

Was muss ich tun, wenn meine Website betroffen ist?

Wenn Ihre Website betroffen ist, müssen Sie sie nach WCAG 2.1 AA barrierefrei gestalten und öffentlich über den Stand der Barrierefreiheit informieren. Der praktische Weg: automatisierte Prüfung der wichtigsten Seiten, manuelle Prüfung von Checkout, Login und Formularen, Behebung der gefundenen Barrieren, Dokumentation in einer Konformitätsmeldung und Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung mit Kontaktmöglichkeit. Danach regelmäßig neu prüfen, mindestens vierteljährlich.

Ist das Ergebnis des BFSG-Checks rechtlich verbindlich?

Nein, der BFSG-Check liefert eine erste Einschätzung auf Basis der vier wichtigsten Kriterien des Gesetzes und ersetzt keine Rechtsberatung. Grenzfälle wie unverbindliche Terminanfragen, gemischte B2B/B2C-Angebote oder Unternehmen knapp an der Kleinstunternehmen-Schwelle sollten individuell rechtlich geprüft werden. Der Check hilft, schnell zu erkennen, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.